Zahlen Sie gerne Steuern?


Was für eine dämliche Frage. In der Regel können wir das Geld ja selbst gut gebrauchen…

Dann optimieren Sie doch mal – am besten sofort.

Möglichkeit 1:

Schließen Sie eine Risikolebensversicherung „über Kreuz“ ab, um evtl. spätere Erbschaftssteuer zu verringern/zu vermeiden: Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler = Person 1, versicherte Person = Person 2. Für Person 2 sind die Gesundheitsfragen auszufüllen und umgekehrt. Grund: Ist ein Paar nicht verheiratet und hat eine Todesfallabsicherung in Höhe von 100.000€ nicht über Kreuz abgeschlossen, fällt z.B. eine Erbschaftssteuer in Höhe von 24.000€ an.

Versicherungssumme   100.000€

Abzgl. Freibetrag             20.000€

Summe                              80.000€

30% Steuer                        24.000€

Der Überlebende erhält dann keine 100.000€, sondern nur 76.000€. Das ist neben dem Verlust des Partners nochmals schmerzhaft. Bei der Überkeuzversicherung erhalten Sie als Versicherungsnehmer die Leistung aus Ihrem eigenen Vertrag, deshalb ist das erbschaftsteuerfrei. Also: machen. Für 24.000€ kann man sich schon einen Mittelklassewagen kaufen.

 

Möglichkeit 2: Achtung: Nur für Vermögende interessant. Sie können zwar alle 10 Jahre bis zu 400.000€ auf Ihr Kind übertragen, aber das reicht Ihnen nicht? Dann machen Sie doch Folgendes: Zahlen Sie den gewünschten Betrag z.B. 1.000.000€  in eine sofort beginnende Rentenversicherung und übertragen die Rentenversicherung später auf Ihr Kind. Dann ist nicht der hohe Rückkaufswert steuerpflichtig, sondern nur der Kapitalwert. Kapitalwert = Jahresrente x Vervielfältiger. Das muss man sich nun wirklich nicht merken. Kann man aber hier nachlesen. Beispiel: Ein Vater überträgt seine sofort beginnende Rente mit 66 Jahren an seine Tochter. 20.000€ Jahresrente x 11,058= 221.160€. Das ist kleiner als der Freibetrag von 400.000€. Daher keine Steuer.

Einfach, oder? Pssst: Das können Sie gerne weitererzählen.

 

Hier die Vervielfältigertabelle:

 

Unisex hat hier noch keinen Einzug gehalten, daher wird hier noch zwischen Mann und Frau unterschieden. Übrigens: Dieser Freibetrag steht bereits 10 Jahre nach der Übertragung erneut zur Verfügung. Das Kind erhält die Rentenzahlung, solange der Vater lebt. Die Ertragsanteilversteuerung erfolgt nach den für den Vater maßgebenden günstigen Sätzen. Im Todesfall des Vaters erhält das Kind die tariflich festgelegte Leistung, z.B. das Restkapital.

 

Mehr Informationen erhalten Sie wie immer bei mir. www.finesurance.de.

 

Hier handelt es sich nicht um eine Steuerberatung, sondern nur um allgemeine Informationen.

Artikel vom 11.02.2015